Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 128 Verlängerung der Erlaubnis

Stand: 01.10.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/128#abs-1 (1) Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/128#abs-2 (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und
2.
die Unterlagen, die in § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/128#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/128#abs-4 (4) Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt § 126 Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/128#abs-5 (5) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/128#abs-6 (6) § 127 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.

§ 127 § 129