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§ 128a ZApprO — Antrag auf Erteilung der Erlaubnis

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 03.11.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 3b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.