Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 104 Art der Prüfung

Stand: 01.10.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/104#abs-1 (1) Die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde besteht aus folgenden Abschnitten, die nacheinander abzulegen sind:

1.
einem schriftlichen Abschnitt,
2.
einem mündlichen Abschnitt und
3.
einem praktischen Abschnitt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/104#abs-2 (2) Der mündliche und der praktische Abschnitt der Kenntnisprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.

§ 103 § 105