Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 103 Wiederholung
Stand: 01.10.2020
Jeder nicht bestandene Abschnitt der Eignungsprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.
Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprOStand: 01.10.2020
Jeder nicht bestandene Abschnitt der Eignungsprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.