Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 105 Prüfungstermine

Stand: 01.10.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/105#abs-1 (1) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/105#abs-2 (2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zur Durchführung der Kenntnisprüfung die regulären Prüfungstermine des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach § 44 Absatz 1 nutzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZApprO/105#abs-3 (3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten, nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zugegangen ist, ablegen kann.

§ 104 § 106