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# § 10 ZApprO — Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen  
Stand: 14.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung von der Universität angebotene Wahlfächer ableisten.

(2) Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach nach Absatz 1 ableistet, werden die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen benotet. Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 aufgenommen.

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Zitiervorschlag: § 10 ZApprO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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