Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz

ZAPO-J

§ 45 Voraussetzungen und Feststellung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/45#abs-1 (1) Die Qualifikation für den Justizwachtmeisterdienst erwirbt, wer mindestens 18 Monate im Justizdienst tätig war und die Ausbildung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 erfolgreich absolviert hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/45#abs-2 (2) Die Einstellungsbehörde stellt den Erwerb der Qualifikation gemäß Abs. 1 fest. Die Gesamtnote setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der Gesamtnoten des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts und des berufspraktischen Ausbildungsabschnitts zu gleichen Teilen.

§ 44 § 46