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ZAPO-J

§ 46 Schriftliche Prüfung

Stand: 01.09.2026

Bayern2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/46#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufgaben. Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden, bei einer der sechs Aufgaben vier Stunden (Doppelaufgabe).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/46#abs-2 (2) Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten, wobei jeweils die akten-, register- und geschäftsstellenmäßige Behandlung besonders berücksichtigt werden soll:

1. Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,

2. Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,

3. Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

4. Protokollführung,

5. Kostenrecht.

Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen.

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