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ZAPO-J

§ 46 Schriftliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/46#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufgaben, wobei Aufgaben ganz oder teilweise zur Bearbeitung mit der automatisierten Datenverarbeitung gestellt werden können. Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden, bei einer der sechs Aufgaben vier Stunden (Doppelaufgabe).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/46#abs-2 (2) Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten, wobei jeweils die akten-, register- und geschäftsstellenmäßige Behandlung besonders berücksichtigt werden soll:

1. Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,

2. Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,

3. Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

4. Protokollführung,

5. Kostenrecht.

Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen.

§ 45 § 47