Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz

ZAPO-J

§ 2 Vorbereitungsdienst und Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/2#abs-1 (1) Für den Einstieg in den Justizfachwirtedienst und den Rechtspflegerdienst wird jeweils ein Vorbereitungsdienst mit einer abschließenden Qualifikationsprüfung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/2#abs-2 (2) Für den Einstieg in den Justizwachtmeisterdienst wird eine Ausbildung, für den Gerichtsvollzieherdienst eine Fachausbildung mit einer abschließenden Prüfung durchgeführt. Für die anderen Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des § 20 wird eine vorbereitende Ausbildung mit einer abschließenden mündlichen Prüfung durchgeführt.

§ 1 § 3