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# § 45 ZAPO-J (Bayern) — Voraussetzungen und Feststellung

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Qualifikation für den Justizwachtmeisterdienst erwirbt, wer mindestens 18 Monate im Justizdienst tätig war und die Ausbildung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 erfolgreich absolviert hat.

(2) Die Einstellungsbehörde stellt den Erwerb der Qualifikation gemäß Abs. 1 fest. Die Gesamtnote setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der Gesamtnoten des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts und des berufspraktischen Ausbildungsabschnitts zu gleichen Teilen.

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Zitiervorschlag: § 45 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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