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ZAPO-J

§ 44 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/44#abs-1 (1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1) von mindestens sechs Monaten bzw. eine Ergänzungsausbildung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2) von mindestens vier Monaten erfolgreich abgeleistet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/44#abs-2 (2) In den Fällen des § 21 wird durch die Einstellungsbehörde bestimmt, ob für die Wiederholung der mündlichen Prüfung eine nochmalige Teilnahme an der vorbereitenden Ausbildung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/44#abs-3 (3) Prüflinge, die die Prüfung bei erstmaligem Ablegen bestanden haben, können die Prüfung zur Verbesserung der Note einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Gesamtprüfungsnote bei der Einstellungsbehörde zu stellen, durch die die Zulassung zur erstmaligen Ablegung der Prüfung erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/44#abs-4 (4) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. Die Wiederholung ist nur im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich. In den Fällen des § 21 kann das Landesjustizprüfungsamt einen früheren Prüfungstermin bestimmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/44#abs-5 (5) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung muss ein anderes sein als im Termin der vorangegangenen Prüfung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/44#abs-6 (6) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. Sie kann nicht wiederholt werden. Dies gilt auch in den Fällen des § 32 Abs. 2 APO.

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