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ZAPO-J

§ 39 Gesamtprüfungsnote

Stand: 01.09.2026

Bayern2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/39#abs-1 (1) Die Gesamtprüfungsnote setzt sich zu 70 % aus der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und zu 30 % aus der Gesamtnote der mündlichen Prüfung zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/39#abs-2 (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 36 Abs. 2 nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist oder wenn in mehr als der Hälfte der Prüfungsleistungen eine geringere Punktzahl als 4,0 erreicht wurde. Doppelaufgaben werden zweifach gewertet.

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