(1) Die Gesamtprüfungsnote setzt sich zu 70 % aus der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und zu 30 % aus der Gesamtnote der mündlichen Prüfung zusammen.
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 36 Abs. 2 nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist oder wenn in mehr als der Hälfte der Prüfungsleistungen eine geringere Punktzahl als 4,0 erreicht wurde. Doppelaufgaben werden zweifach gewertet.