Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz
ZAPO-J§ 12 Unterbrechung der Ausbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/12#abs-1 (1) Erholungsurlaub soll an Tagen mit Lehrveranstaltungen oder Leistungskontrollen nicht gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/12#abs-2 (2) Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann die Ausbildungszeit durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Ein unzureichender Stand der Ausbildung liegt in der Regel vor bei Unterbrechungen, die
1. in der fachtheoretischen Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst zehn Arbeitstage,
2. in der vorbereitenden Ausbildung gemäß § 21 einen Monat und
3. im Übrigen zwei Monate
je Ausbildungsjahr übersteigen.