nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 ZAPO-J (Bayern) — Unterbrechung der Ausbildung

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erholungsurlaub soll an Tagen mit Lehrveranstaltungen oder Leistungskontrollen nicht gewährt werden.

(2) Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann die Ausbildungszeit durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Ein unzureichender Stand der Ausbildung liegt in der Regel vor bei Unterbrechungen, die

1. in der fachtheoretischen Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst zehn Arbeitstage,

2. in der vorbereitenden Ausbildung gemäß § 21 einen Monat und

3. im Übrigen zwei Monate

je Ausbildungsjahr übersteigen.

---

Zitiervorschlag: § 12 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
