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§ 12 ZAPO-J (Bayern) — Unterbrechung der Ausbildung

Ausbildungsordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erholungsurlaub soll an Tagen mit Lehrveranstaltungen oder Leistungskontrollen nicht gewährt werden.

(2) Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann die Ausbildungszeit durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Ein unzureichender Stand der Ausbildung liegt in der Regel vor bei Unterbrechungen, die

1. in der fachtheoretischen Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst zehn Arbeitstage,

2. in der vorbereitenden Ausbildung gemäß § 21 einen Monat und

3. im Übrigen zwei Monate

je Ausbildungsjahr übersteigen.