Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz
ZAPO-J§ 10 Vorgesetzte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/10#abs-1 (1) Dienstvorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter sind die Einstellungsbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/10#abs-2 (2) Vorgesetzte sind:
1. während der berufspraktischen Ausbildung
a) die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden,
b) die Ausbildungsleiterinnen und -leiter,
c) die Praxisausbilderinnen und -ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und
d) für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrkräfte,
2. während der fachtheoretischen Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungseinrichtung.