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ZAPO-J

§ 10 Vorgesetzte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/10#abs-1 (1) Dienstvorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter sind die Einstellungsbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/10#abs-2 (2) Vorgesetzte sind:

1. während der berufspraktischen Ausbildung

a) die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden,

b) die Ausbildungsleiterinnen und -leiter,

c) die Praxisausbilderinnen und -ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und

d) für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrkräfte,

2. während der fachtheoretischen Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungseinrichtung.

§ 9 § 11