Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz
ZAPO-J§ 9 Lehrkräfte
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium bestellt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde die hauptamtlichen Lehrkräfte sowie nebenamtliche Lehrkräfte, die von den Justizverwaltungen der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vorgeschlagen werden. Im Übrigen werden die nebenamtlichen Lehrkräfte von den Einstellungsbehörden, bei Bediensteten der Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den jeweiligen Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten bestellt. Satz 1 findet auf die Bestellung der Lehrpersonen der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern keine Anwendung.