Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungsordnung Justiz

ZAPO-J

§ 9 Lehrkräfte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium bestellt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde die hauptamtlichen Lehrkräfte sowie nebenamtliche Lehrkräfte, die von den Justizverwaltungen der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vorgeschlagen werden. Im Übrigen werden die nebenamtlichen Lehrkräfte von den Einstellungsbehörden, bei Bediensteten der Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den jeweiligen Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten bestellt. Satz 1 findet auf die Bestellung der Lehrpersonen der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern keine Anwendung.

§ 8 § 10