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# § 10 ZAPO-J (Bayern) — Vorgesetzte

Ausbildungsordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstvorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter sind die Einstellungsbehörden.

(2) Vorgesetzte sind:

1. während der berufspraktischen Ausbildung

a) die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden,

b) die Ausbildungsleiterinnen und -leiter,

c) die Praxisausbilderinnen und -ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und

d) für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrkräfte,

2. während der fachtheoretischen Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungseinrichtung.

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Zitiervorschlag: § 10 ZAPO-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-J/10

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