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§ 10 ZAPO-J (Bayern) — Vorgesetzte

Ausbildungsordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstvorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter sind die Einstellungsbehörden.

(2) Vorgesetzte sind:

1. während der berufspraktischen Ausbildung

a) die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden,

b) die Ausbildungsleiterinnen und -leiter,

c) die Praxisausbilderinnen und -ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und

d) für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrkräfte,

2. während der fachtheoretischen Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungseinrichtung.