(1) Dienstvorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter sind die Einstellungsbehörden.
(2) Vorgesetzte sind:
1. während der berufspraktischen Ausbildung
a) die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden,
b) die Ausbildungsleiterinnen und -leiter,
c) die Praxisausbilderinnen und -ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und
d) für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrkräfte,
2. während der fachtheoretischen Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungseinrichtung.