Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien
ZALG§ 11 Seminarleiter
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/11#abs-1 (1) Der Seminarleiter ist dem Vorstand des Studienseminars für den Dienstbetrieb seines Fachseminars verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/11#abs-2 (2) Er koordiniert im Benehmen mit den übrigen Seminarlehrern und gegebenenfalls mit den anderen zur Ausbildung herangezogenen Lehrern die Pläne für die Veranstaltungen des Fachseminars, legt sie dem Vorstand des Studienseminars vor und gibt sie nach der Koordinierung gemäß § 9 Abs. 3 durch Aushang bekannt. Der Fachseminarsprecher (§ 15) wird bei der Erstellung der Pläne gehört.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/11#abs-3 (3) Der Seminarleiter ist selbst als Seminarlehrer tätig.