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# § 11 ZALG (Bayern) — Seminarleiter

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Seminarleiter ist dem Vorstand des Studienseminars für den Dienstbetrieb seines Fachseminars verantwortlich.

(2) Er koordiniert im Benehmen mit den übrigen Seminarlehrern und gegebenenfalls mit den anderen zur Ausbildung herangezogenen Lehrern die Pläne für die Veranstaltungen des Fachseminars, legt sie dem Vorstand des Studienseminars vor und gibt sie nach der Koordinierung gemäß § 9 Abs. 3 durch Aushang bekannt. Der Fachseminarsprecher (§ 15) wird bei der Erstellung der Pläne gehört.

(3) Der Seminarleiter ist selbst als Seminarlehrer tätig.

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Zitiervorschlag: § 11 ZALG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/11

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