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ZALG

§ 9 Vorstand des Studienseminars (Seminarvorstand)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/9#abs-1 (1) Der Vorstand des Studienseminars ist für die Gesamttätigkeit des an seiner Schule eingerichteten Studienseminars verantwortlich, auch während der Tätigkeit der Studienreferendare an den Einsatzschulen. Er regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Studienseminar und der Seminar- bzw. Einsatzschule in Abwägung der Belange sowohl der Ausbildung wie des Unterrichts und der Erziehung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/9#abs-2 (2) Er macht dem Staatsministerium Vorschläge zur Bestellung der Seminarlehrer, der Seminarleiter und, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, des Ständigen stellvertretenden Vorstands des Studienseminars.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/9#abs-3 (3) Er koordiniert die Ausbildung in den Fachseminaren mit der allgemeinen Ausbildung, überwacht die Aufstellung der Arbeitspläne und informiert sich über den Fortgang der Arbeit im Studienseminar und arbeitet mit anderen Studienseminaren zusammen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/9#abs-4 (4) Er ist, soweit möglich, selbst in der Ausbildung der Studienreferendare tätig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/9#abs-5 (5) Er regelt die Teilnahme der Studienreferendare an Sitzungen der Lehrerkonferenz und sonstigen Veranstaltungen der Schule.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/9#abs-6 (6) Er hält Verbindung mit den Einsatzschulen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/9#abs-7 (7) Er fördert Kontakte der Seminarschule mit der Universität

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/9#abs-8 (8) Er beruft die Seminarlehrer zu Dienstbesprechungen ein. Eine Dienstbesprechung ist auch auf Antrag von zwei Dritteln der Seminarlehrer einzuberufen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/9#abs-9 (9) Er bestellt in widerruflicher Weise einen der Seminarlehrer zu seinem Vertreter, der im Fall der Verhinderung des Vorstands des Studienseminars dessen Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 8 wahrnimmt. Diese Regelung gilt nicht, wenn ein Ständiger stellvertretender Vorstand des Studienseminars gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 bestellt ist. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 bleiben die Befugnisse des ständigen Stellvertreters des Schulleiters unberührt. Der ständige Stellvertreter des Schulleiters übernimmt bei Verhinderung des Vorstands des Studienseminars dessen Aufgaben nach Absatz 2 sowie die des Dienstvorgesetzten der Studienreferendare.

§ 8 § 10