Gesetze / Landesrecht Bayern / Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien
ZALG§ 10 Ständiger stellvertretender Vorstand des Studienseminars
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/10#abs-1 (1) Dem Ständigen stellvertretenden Vorstand des Studienseminars obliegen die Aufgaben des Vorstands des Studienseminars nach § 9 Abs. 3 bis 8. Hinsichtlich der Übernahme weiterer Aufgaben im Fall der Verhinderung des Vorstands des Studienseminars gelten § 9 Abs. 9 Sätze 3 und 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/10#abs-2 (2) Der Ständige stellvertretende Vorstand des Studienseminars ist selbst als Seminarlehrer tätig.