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ZALG

§ 10 Ständiger stellvertretender Vorstand des Studienseminars

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/10#abs-1 (1) Dem Ständigen stellvertretenden Vorstand des Studienseminars obliegen die Aufgaben des Vorstands des Studienseminars nach § 9 Abs. 3 bis 8. Hinsichtlich der Übernahme weiterer Aufgaben im Fall der Verhinderung des Vorstands des Studienseminars gelten § 9 Abs. 9 Sätze 3 und 4.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/10#abs-2 (2) Der Ständige stellvertretende Vorstand des Studienseminars ist selbst als Seminarlehrer tätig.

§ 9 § 11