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§ 11 ZALG (Bayern) — Seminarleiter

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Seminarleiter ist dem Vorstand des Studienseminars für den Dienstbetrieb seines Fachseminars verantwortlich.

(2) Er koordiniert im Benehmen mit den übrigen Seminarlehrern und gegebenenfalls mit den anderen zur Ausbildung herangezogenen Lehrern die Pläne für die Veranstaltungen des Fachseminars, legt sie dem Vorstand des Studienseminars vor und gibt sie nach der Koordinierung gemäß § 9 Abs. 3 durch Aushang bekannt. Der Fachseminarsprecher (§ 15) wird bei der Erstellung der Pläne gehört.

(3) Der Seminarleiter ist selbst als Seminarlehrer tätig.