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§ 10 ZALG (Bayern) — Ständiger stellvertretender Vorstand des Studienseminars

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Ständigen stellvertretenden Vorstand des Studienseminars obliegen die Aufgaben des Vorstands des Studienseminars nach § 9 Abs. 3 bis 8. Hinsichtlich der Übernahme weiterer Aufgaben im Fall der Verhinderung des Vorstands des Studienseminars gelten § 9 Abs. 9 Sätze 3 und 4.

(2) Der Ständige stellvertretende Vorstand des Studienseminars ist selbst als Seminarlehrer tätig.