(1) Dem Ständigen stellvertretenden Vorstand des Studienseminars obliegen die Aufgaben des Vorstands des Studienseminars nach § 9 Abs. 3 bis 8. Hinsichtlich der Übernahme weiterer Aufgaben im Fall der Verhinderung des Vorstands des Studienseminars gelten § 9 Abs. 9 Sätze 3 und 4.
(2) Der Ständige stellvertretende Vorstand des Studienseminars ist selbst als Seminarlehrer tätig.