Gesetze / ZAG-Anzeigenverordnung

ZAGAnzV

§ 1 Einreichungsverfahren

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGAnzV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu erstatten oder vorzulegen sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGAnzV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unterlagen und Erklärungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind in amtlich beglaubigter Übersetzung einzureichen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall auf amtlich beglaubigte Übersetzungen verzichten.

§ 2