Gesetze / ZAG-Anzeigenverordnung
ZAGAnzV§ 1 Einreichungsverfahren
Stand: 29.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGAnzV/1#abs-1 (1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu erstatten oder vorzulegen sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGAnzV/1#abs-2 (2) Unterlagen und Erklärungen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind in amtlich beglaubigter Übersetzung einzureichen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall auf amtlich beglaubigte Übersetzungen verzichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGAnzV/1#abs-3 (3) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite.
Änderungsverlauf
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23.11.2022 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2022 (BGBl. I 2087)
BGBl. 2022 I S. 2087
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10.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I 2278)
BGBl. 2018 I S. 2278
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.