Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 61 Beschwerden über E-Geld-Emittenten
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 16.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG-2018/61#abs-1 (1) Inhaber von E-Geld und die in § 60 Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines E-Geld-Emittenten gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG-2018/61#abs-2 (2) Beschwerden sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt und den Beschwerdegrund angeben. § 60 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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