Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG§ 65a Bekanntmachung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554
Stand: 04.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/65a#abs-1 (1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/65a#abs-2 (2) In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/65a#abs-3 (3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/65a#abs-4 (4) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.