Gesetze / Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz
YUGStrGHG§ 5 Rechtshilfe durch Vollstreckung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/YUGStrGHG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Rechtshilfe kann durch Vollstreckung einer rechtskräftigen, vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe geleistet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/YUGStrGHG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die nach den Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 übernommenen Fälle der Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe finden die §§ 41, 42, 47 Abs. 1 des IStGH-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass zeitige Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren vollstreckt wird.
Änderungsverlauf
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2002 I S. 2144
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.