Gesetze / Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz
YUGStrGHG§ 5 Rechtshilfe durch Vollstreckung
Stand: 17.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/YUGStrGHG/5#abs-1 (1) Rechtshilfe kann durch Vollstreckung einer rechtskräftigen, vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe geleistet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/YUGStrGHG/5#abs-2 (2) Auf die nach den Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 übernommenen Fälle der Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe finden die §§ 41, 42, 46 Absatz 1 des IStGH-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass zeitige Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren vollstreckt wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 YUGStrGHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 12.05.2015 – 2 BvR 2954/10Nichtannahmebeschluss: Vollstreckung einer durch den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien verhängten Freiheitsstrafe von 28 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland - Kompetenzübertragung auf den IStGHJ und Vollstreckungshilfe für Freiheitsstrafen von bis zu 30 Jahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - zudem auch im vorliegenden Fall keine Verletzung von Grundrechten eines vom IStGHJ Verurteilen durch StrafvollstreckungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128)
BGBl. I S. 2128
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2002 I S. 2144
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