Gesetze / Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetz
YUGStrGHG§ 5 Rechtshilfe durch Vollstreckung
Stand: 17.12.2019
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- BVerfG, 12.05.2015 – 2 BvR 2954/10Nichtannahmebeschluss: Vollstreckung einer durch den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien verhängten Freiheitsstrafe von 28 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland - Kompetenzübertragung auf den IStGHJ und Vollstreckungshilfe für Freiheitsstrafen von bis zu 30 Jahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - zudem auch im vorliegenden Fall keine Verletzung von Grundrechten eines vom IStGHJ Verurteilen durch StrafvollstreckungZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/YUGStrGHG/5#abs-1 (1) Rechtshilfe kann durch Vollstreckung einer rechtskräftigen, vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe geleistet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/YUGStrGHG/5#abs-2 (2) Auf die nach den Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998 übernommenen Fälle der Vollstreckung einer vom Gerichtshof verhängten Freiheitsstrafe finden die §§ 41, 42, 46 Absatz 1 des IStGH-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass zeitige Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren vollstreckt wird.