Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 62 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/62#abs-1 (1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 60 entscheidet das für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständige Oberlandesgericht; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/62#abs-2 (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 62 WpÜG →
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- BGH, 24.06.2025 – 6 AR 1/25Rechtsbeschwerdezuständigkeit in datenschutzrechtlichen BußgeldverfahrenZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2012 – WpÜG 10/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.