Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG

§ 48 Statthaftigkeit, Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/48#abs-1 (1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt ist die Beschwerde statthaft. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/48#abs-2 (2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Bundesanstalt Beteiligten zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/48#abs-3 (3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Bundesanstalt statthaft, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Bundesanstalt den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu erachten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/48#abs-4 (4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständige Oberlandesgericht.

§ 47 § 49