Gesetze / Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung

WpIVergV

§ 16 Anpassung bestehender Vereinbarungen

Stand: 12.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIVergV/16#abs-1 (1) Das Wertpapierinstitut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende

1.
Verträge mit Risikoträgern,
2.
Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie
3.
betriebliche Übungen,

die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, unverzüglich angepasst werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIVergV/16#abs-2 (2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.

§ 15 § 17