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# § 16 WpIVergV — Anpassung bestehender Vereinbarungen

Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung  
Stand: 12.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Wertpapierinstitut hat darauf hinzuwirken, dass bestehende

- 1. Verträge mit Risikoträgern,

- 2. Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie

- 3. betriebliche Übungen,

die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, unverzüglich angepasst werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(2) Die Anpassung hat auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten zu erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 16 WpIVergV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WpIVergV/16

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