Gesetze / Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung
WpIVergV§ 17 Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses
Stand: 12.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIVergV/17#abs-1 (1) Hat das Wertpapierinstitut einen Vergütungskontrollausschuss nach § 44 Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingerichtet, so nimmt dieser insbesondere die Aufgaben nach § 44 Absatz 6 und 7 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie nach den Absätzen 2 bis 4 wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIVergV/17#abs-2 (2) Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme des Wertpapierinstituts für Geschäftsleiter. Dies umfasst insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpIVergV/17#abs-3 (3) Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Wertpapierinstituts ferner bei der Überwachung der angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme für die Risikoträger, die keine Geschäftsleiter sind. Zu den diesbezüglichen Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses zählt insbesondere die regelmäßige, mindestens jedoch jährliche Überprüfung, ob
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpIVergV/17#abs-4 (4) Im Rahmen seiner Aufgaben bewertet der Vergütungskontrollausschuss die Auswirkungen der Vergütungssysteme auf die Risiko-, Kapital- und Liquiditätssituation des Wertpapierinstituts sowie der Wertpapierinstitutsgruppe und überwacht, dass die Vergütungssysteme im Einklang mit den Vorgaben nach § 5 stehen.