Gesetze / Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung
WpIVergV§ 15 Information über Vergütungssysteme
Stand: 12.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIVergV/15#abs-1 (1) Die Risikoträger müssen durch das Wertpapierinstitut in Textform über die Ausgestaltung der für sie maßgeblichen Vergütungssysteme und insbesondere über die Ausgestaltung der für sie relevanten Vergütungsparameter in Kenntnis gesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIVergV/15#abs-2 (2) Die weiteren Informationen zu Vergütungssystemen, die nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2019/2033 von dem Wertpapierinstitut offenzulegen sind, sind allen Risikoträgern in Textform zugänglich zu machen.