Gesetze / Wertpapierinstitutsgesetz
WpIG§ 64 Anzeigepflichten für alle Wertpapierinstitute
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/64?asof=2021-06-26#abs-1 (1) Ein Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/64?asof=2021-06-26#abs-2 (2) Bei der Anzeige eines Kredits nach Absatz 1 Nummer 12 hat das Wertpapierinstitut die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. Es hat einen Kredit, den es nach Absatz 1 Nummer 12 angezeigt hat, unverzüglich erneut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen anzugeben. Die Bundesanstalt kann von dem Wertpapierinstitut fordern, ihr und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre eine Sammelanzeige der nach Absatz 1 Nummer 12 anzuzeigenden Kredite einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/64?asof=2021-06-26#abs-3 (3) Bei der Anzeige der Errichtung einer Zweigstelle in einem Drittstaat nach Absatz 1 Nummer 6 hat das Wertpapierinstitut den Namen des Niederlassungsleiters, die beabsichtigten Dienstleistungen und Tätigkeiten, den voraussichtlichen Anteil am Geschäftsvolumen anzugeben und ein Organigramm der Zweigstelle vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpIG/64?asof=2021-06-26#abs-4 (4) Ein Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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