Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 32e Sonstige Regelungen hinsichtlich der Ansprüche nach den §§ 32c und 32d
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/32e?asof=2021-11-10#abs-1 (1) Ein Anspruch nach § 32c oder § 32d besteht nicht, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung die Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der Informationen in dem Anlagebasisinformationsblatt oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kannte oder die Irreführung durch die Informationen in dem Anlagebasisinformationsblatt oder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erkannt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/32e?asof=2021-11-10#abs-2 (2) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach § 32c oder § 32d im Voraus ermäßigt, erlassen oder ausgeschlossen werden, ist unwirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/32e?asof=2021-11-10#abs-3 (3) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 32e neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.