Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 65 Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 62 Abs. 1 zuständigen Gericht erlassen.