Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 64 Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid
Stand: 10.06.2019
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Bundesanstalt (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 62 Abs. 1 zuständige Gericht.
Änderungsverlauf
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
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