Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG

§ 64 Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid

Stand: 10.06.2019

Bund

Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Bundesanstalt (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 62 Abs. 1 zuständige Gericht.

←§ 63 →§ 65