Gesetze / Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG§ 15 Untersagung des Angebots
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt untersagt das Angebot, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann das Angebot untersagen, wenn der Bieter die Veröffentlichung nicht in der in § 14 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebenen Form vornimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Wp%C3%9CG/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist das Angebot nach Absatz 1 oder 2 untersagt worden, so ist die Veröffentlichung der Angebotsunterlage verboten. Ein Rechtsgeschäft auf Grund eines nach Absatz 1 oder 2 untersagten Angebots ist nichtig.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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29.04.2002 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2002 I S. 1495
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.