Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wolfsverordnung Nordrhein-Westfalen
WolfsVO NRW§ 6 Beurteilung des Erhaltungszustandes der Population
Stand: 22.04.2022
Die Beurteilung des Erhaltungszustandes der Population im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes wird auf Grundlage einer Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde getroffen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6 WolfsVO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 17.01.2024 – 28 L 3333/23Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 17.01.2024 – 28 L 3345/23
- VG Düsseldorf, 17.01.2024 – 28 L 3349/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.