Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wolfsverordnung Nordrhein-Westfalen
WolfsVO NRW§ 5 Entnahme eines Wolfes zur Vermeidung ernster wirtschaftlicher Schäden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WolfsVO%20NRW/5#abs-1 (1) Ein ernster wirtschaftlicher Schaden im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt vor, wenn die oberste Naturschutzbehörde auf Grundlage von Dokumenten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz bestätigt, dass ein Schaden droht, der mehr als nur geringfügig und damit von einigem Gewicht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WolfsVO%20NRW/5#abs-2 (2) Die Pflicht zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vor Erteilung der Ausnahme bleibt unberührt.