Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohnraumstärkungsgesetz

WohnStG

§ 28 Rechtsverordnungen und Erhebung von Verwaltungsgebühren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WohnStG/28#abs-1 (1) Zur Verwirklichung der in § 7 bezeichneten Anforderungen wird das für Wohnen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. Umfang und Inhalt der Anzeige sowie der Vorlage nach § 7 Absatz 3 und

2. das Verfahren im Einzelnen und zur Datenerhebung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WohnStG/28#abs-2 (2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Verwaltungsgebühren erhoben werden. Das für Wohnen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Gebühren durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 27 § 29