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§ 28 WohnStG (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsverordnungen und Erhebung von Verwaltungsgebühren

Wohnraumstärkungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Verwirklichung der in § 7 bezeichneten Anforderungen wird das für Wohnen zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. Umfang und Inhalt der Anzeige sowie der Vorlage nach § 7 Absatz 3 und

2. das Verfahren im Einzelnen und zur Datenerhebung.

(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Verwaltungsgebühren erhoben werden. Das für Wohnen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Gebühren durch Rechtsverordnung zu bestimmen.