Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohnraumstärkungsgesetz
WohnStG§ 27 Berichtspflicht
Stand: 26.08.2026
Die Landesregierung berichtet dem Landtag jährlich über die Anwendung dieses Gesetzes sowie nach Ablauf eines fünfjährigen Erfahrungszeitraums über die Auswirkungen des Gesetzes.