Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
WoVermRG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/1#abs-1 (1) Wohnungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer den Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/1#abs-2 (2) Zu den Wohnräumen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch solche Geschäftsräume, die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen mit diesen zusammen vermietet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoVermRG/1#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume im Fremdenverkehr.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 1 WoVermRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.04.2010 – III ZR 153/09Provisionsanspruch des Wohnungsmaklers: Anforderungen an eine Nachweistätigkeit; Vereinbarung eines erfolgsunabhängigen EntgeltsZitiert von 1
- BGH, 21.05.2026 – I ZR 224/25Gesetzlicher Entgeltausschluss gilt für Provisionsvereinbarungen des Wohnungsvermittlers mit Mieter und Vermieter
- BGH, 09.03.2006 – III ZR 235/05Zitiert von 1
- BGH, 23.10.2003 – III ZR 41/03Zitiert von 2
- BGH, 02.10.2003 – III ZR 5/03Zitiert von 4
- BGH, 13.03.2003 – III ZR 299/02Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 WoVermRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.