§ 41 Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.10.1997 – 1 BvL 5/89Ausschluß berufsbegleitend Studierender vom WohngeldbezugZitiert von 9
- BVerfG, 14.10.1997 – 1 BvL 5/93Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 nur als Darlehen bei gleichzeitigem Ausschluß vom WohngeldbezugZitiert von 54
- VG Hannover, 27.10.2008 – 3 A 255/07Zitiert von 4
- VG Göttingen, 06.01.2004 – 4 A 1/03Zitiert von 10
- OVG NRW, 28.08.1997 – 16 A 2230/97
- BSG, 19.03.2008 – B 11b AS 13/06 RZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 08.06.2016 – 1 K 4156/15Zitiert von 1
- VG Berlin, 13.12.2011 – 21 K 137.10Zitiert von 1
- VG Göttingen, 29.03.2005 – 2 A 23/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/41#abs-1 (1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden, ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/41#abs-2 (2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.