§ 41 Auswirkung von Rechtsänderungen auf die Wohngeldentscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/41#abs-1 (1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag noch nicht entschieden, ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Änderungen nach dem bis dahin geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag, einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/41#abs-2 (2) Ist vor dem Inkrafttreten von Änderungen dieses Gesetzes oder der Wohngeldverordnung über einen Wohngeldantrag entschieden worden, verbleibt es für die Leistung des Wohngeldes auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 41 WoGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.10.1997 – 1 BvL 5/89Ausschluß berufsbegleitend Studierender vom WohngeldbezugZitiert von 12
- BVerfG, 14.10.1997 – 1 BvL 5/93Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 nur als Darlehen bei gleichzeitigem Ausschluß vom WohngeldbezugZitiert von 61
- VG Hannover, 27.10.2008 – 3 A 255/07Zitiert von 4
- VG Göttingen, 06.01.2004 – 4 A 1/03
- OVG NRW, 28.08.1997 – 16 A 2230/97
- BSG, 19.03.2008 – B 11b AS 13/06 RSGB II: Hälftige Berücksichtigung der Unterkunftskosten bei Haushaltsgemeinschaft mit BAföG-Empfänger; Kindergeld für ein volljähriges Kind als Einkommen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 08.06.2016 – 1 K 4156/15Zitiert von 1
- VG Berlin, 13.12.2011 – 21 K 137.10Zitiert von 1
- VG Göttingen, 29.03.2005 – 2 A 23/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.11.2012 Ausfertigung
§ 41 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2012 (BGBl. I 2291)
BGBl. 2012 I S. 2291
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.